Statut
Auszug aus der Satzung von INCHORAL
Internationales Chorfestival Netzwerk | International Choral Festival Network
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Inchoral | Internationales Chorfestival Netzwerk (International Choral Festival Network)“. Der Sitz des Vereins befindet sich in 8020 Graz, Gabelsberger-straße 10; seine Tätigkeit erstreckt sich weltweit.
Die Errichtung von Filiale, Sektionen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sowie von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereines dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Inchoral bezweckt die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung, insbesondere im Bereich der Laien-musik, des Chorgesanges, der Vokalmusik sowie der zeitgenössischen Musik. Insbesondere sollen auch Kinder und Jugendliche gefördert werden.
§ 3 Ideelle und materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Als ideelle Mittel des Vereines dienen:
a) die Durchführung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen für Musiker, Sän-ger/Sängerinnen, Chöre, Chorleiter / Chorleiterinnen und Musikpädagogen / Musikpä-dagoginnen, Dirigenten / Dirigentinnen, Kinder und Jugendliche,
b) die Herausgabe von Publikationen, Noten und audiovisuellen Informationsmitteln,
c) die Durchführung von nationalen und internationalen Begegnungstreffen mit Chören (Festivals) und Musikgruppen,
d) Unterstützungen für Einzelpersonen und Gruppen zur Förderung der Vereinszwecke,
e) die Organisation internationaler Musikfestivals und Chorwettbewerbe zur qualitativen Hebung der Chorkunst,
f) die Vergabe von Stipendien für begabte junge Künstler, insbesondere im Bereich der Vokalmusik,
g) Durchführung und Organisation von Seminaren für Chorleiter, Komponisten und Mu-sikerzieher, sowie Chormitglieder und Musiker
2. Als materielle Mittel des Vereines dienen:
a) Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, insbesondere Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder,
b) Erträge aus der Herausgabe von Publikationen,
c) Spenden, Subventionen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen an den Verein,
d) Erträge aus Merchandising und Erlöse aus Anzeigenverkauf in den Publikationen des Vereins,
e) Herausgabe von Ton- und Bildträgern.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Aus-scheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage erhalten, der nach dem Wert der Leistungen der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt sein.
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